Eichrechtskonformes Laden

Eichrechtskonformes Laden in Unternehmen

Eichrechtskonformes Laden ist seit dem 1. April 2019 Pflicht in Ladesäulen. Lediglich Ladesäulen, an denen der Strom verschenkt oder über eine Flatrate abgerechnet wird, sind von der Eichpflicht ausgenommen. Darüber hinaus gibt es auch im privaten oder halböffentlichen Bereich eine Vielzahl von Ladeszenarien, die Ausnahmen bilden. Doch wie sieht es bei Unternehmen aus? Was müssen sie beachten, wenn zum Beispiel Mitarbeiter den Firmenwagen kostenlos am Arbeitsplatz laden?

Eichrechtskonformes Laden am Arbeitsplatz laden

Viele Unternehmen bieten ihren Angestellten die Möglichkeit, den Firmenwagen kostenlos zu laden. In diesen Fällen muss die Ladesäule nicht eichrechtskonform aufgebaut sein. Auch bei der Wirksamkeit der Versteuerung des geldwerten Vorteils ist eine eichrechtskonforme Ladesäule nicht notwendig. Hier genügt ein zertifiziertes Messsystem. Lädt der Angestellte hingegen sein Privatfahrzeug am Arbeitsplatz, muss die Ladesäule den Anforderungen des Eichrechts genügen.

Mitarbeiter lädt Firmenwagen zu Hause

Lädt ein Mitarbeiter seinen Firmenwagen bei sich zu Hause, kann der Ladestrom dem Firmenfahrzeug zugerechnet werden. Dafür genügt ein MID-zertifizierter Zähler zwischen Ladepunkt und dem Anschluss ans Hausnetz bzw. am Ladepunkt.

Schwieriger wird es, wenn mehrere Elektrofahrzeuge an diesem Ladepunkt laden. Dann entscheidet der Arbeitgeber, welche Nachweise er verlangt. In den meisten Fällen wird er auf einen Ladepunkt bestehen, mit dem die Ladevorgänge eindeutig den einzelnen Fahrzeugen zugeordnet werden können. Eine andere Möglichkeit ist eine pauschale Abrechnung der Ladevorgänge – ähnlich den Tankgutscheinen. Dafür gelten seit 2017 folgende monatliche Pauschalbeträge:

Mit zusätzlicher Lademöglichkeit am Arbeitsplatz

Ohne Lademöglichkeit am Arbeitsplatz

Elektroauto

30 €

70 €

Plug-in-Hybrid-Fahrzeug

15 €

35 €

Achtung: Steht die Ladesäule am Unternehmensstandort auch Besuchern oder Kunden kostenpflichtig zur Verfügung, muss diese dem Eichrecht entsprechen. Darüber hinaus muss auf dem Parkplatz sichtbar gemacht werden, dass es sich um öffentlich zugängliche Parkflächen handelt. Dazu genügt eine Markierung auf dem Parkplatz oder eine Beschilderung entsprechend der StVO. Die Vorgaben der Preisangabenverordnung sind ebenfalls zu beachten.

Weitere Hinweise zum Eichrecht finden Sie hier.

Quelle: https://www.mobilityhouse.com/de_de/magazin/e-mobility/eichrecht-unternehmen.html/